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Wirtschaftsverbrechen

Letzte Bearbeitung 12.11.2009

Zum Vorverständnis
Unter Wirtschaftsverbrechen verstehen wir - im weitesten, also auch im nicht-juristischen Sinne des Wortes - zuerst einmal alle legalen, halblegalen und illegalen Praktiken, die von Verantwortlichen der Unternehmen (Eigentümern, Managern, Prokuristen und anderen Kapitalbevollmächtigten) zum Schaden von Mensch und Natur, Staat und Gesellschaft, Wissenschaft und Kultur und anderen Rechtsgütern angewandt werden, um möglichst hohe Profite zu erzielen, sie unbedingt - auch durch Gesetzesbruch - zu steigern oder gegen fallende Tendenzen, steigende Belastungen durch Sozialgesetzgebung und Umweltschutz sowie politische Angriffe auf die Wirtschaftsmacht zu sichern.

BCC unterscheidet dann dennoch zwischen jenen Praktiken, die vom Gesetzgeber als Straftaten definiert sind und jenen, die zwar nachweislich Rechtsgüter gefährden, verletzen oder zerstören, aber dennoch legalisiert wurden oder gar von Staat und Kommunen direkt oder durch Steuervorteile und andere Privilegien von Investoren und Spekulanten subventioniert und unterstützt werden. Sozial- und umweltschädliche Wirtschaftspraktiken mögen vom Gesetzgeber ordnungsgemäß legalisiert - das heißt nach demokratischen Regeln normiert - worden sein, dennoch bedeutet dies nach BCC-Verständnis nicht, dass sie auch legitim sind. Daher muss jede Wirtschaftspraxis unter dem Aspekt diskutiert und kritisiert werden, ob es erforderlich ist, bisher erlaubte Produktions- und sonstige Geschäftspraktiken mittels Strafgesetz zu verbieten, andere möglicherweise auch zu legalisieren. 

Weil Kriminalisierung kein Allheilmittel gegen sozial- und umweltschädliches, demokratie- und menschenrechtsfeindliches Wirtschaften ist, muss sie immer mit der Frage verbunden bleiben, ob nicht unterhalb der Grenzen des Strafrechts gesetzliche und organisatorische Regelungen, Kontrollsysteme und geeignete Verfahrenregeln gefunden werden können, die besser geeignet sind, schon in der Phase der Planung wirtschaftskrimineller Geschäfte und politischen Missbrauchs wirtschaftlicher Macht zu verhindern bzw. zu minimieren. 

Allgemeines über das Wirtschaftsstrafrecht
Auch wenn die alltägliche Korruptionskritik einen völlig anderen Eindruck erzeugt, sind die beiden wichtigsten durch Strafrecht definierten Kriminalitätsbereiche, die BCC unter dem Begriff Wirtschaftsverbrechen zusammenfasst,

1. Wirtschaftskriminalität (Polizeikürzel: Wikri) und
2. Organisierte Kriminalität (Polizeikürzel: OK).

Dagegen ist Korruption - wie unter diesem Stichwort nachgelesen werden kann - nur eine Funktion dieser beiden Verbrechensarten. Wir halten es - obgleich es große gemeinsame Schnittmengen der beiden Bereiche gibt - durchaus für sinnvoll, sie getrennt zu betrachten und die eingeführten Bezeichnungen beizubehalten. Sachlich sind beide Bereiche jedoch als Einheit zu begreifen. Jedenfalls ist es in der Praxis der Strafverfolgung oft unmöglich, eine klar definierbare und damit überzeugende Grenze zwischen beiden aufzuspüren. Eine begriffliche Zusammenfassung findet sich häufig im Sprachgebrauch von Staatsanwälten, wenn sie von „organisierter Wirtschaftskriminalität“ sprechen.

Durch das formale Auseinanderhalten wird die von BCC vertretene Auffassung deutlicher, die besagt, dass Wikri und OK die beiden Grundformen von Wirtschaftsverbrechen sind und alle anderen Erscheinungsformen von diesen abgeleitet werden sollten. So sind Korruption, Geldwäsche, Umwelt- und Wissenschaftskriminalität, um nur wenige Beispiele zu nennen, solche Ableitungen. Es handelt sich in der Regel um Funktionen, die auf Wikri und OK zurückgeführt werden können. Das Nähere zu diesen Begriffen wird unter den entsprechenden Buttons am linken Rand dieser Website dargelgt. 

Wikri und OK sind faktisch schwer zu trennen
Trotz getrennter Betrachtung, Bezeichnung und Analyse können wir den inneren Zusammenhang von Wikri und OK nachweisen. Schon die offiziellen Definitionen überschneiden sich derart, dass eine gegenseitige Abschottung allenfalls theoretisch möglich ist. Wir weisen nach, dass sich beide Formen gegenseitig bedingen, dass es also auch einen hohen Grad inhaltlicher Gemeinsamkeiten und gegenseitiger Abhängigkeiten zwischen Wikri und OK gibt. BCC weist nachdrücklich darauf hin, dass Wikri und OK - weil diese wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen beiden Bereichen bestehen - faktisch ein Komplementärsystem bilden.

Dies zu erkennen und offiziell anzuerkennen, ist bekämpfungsstrategisch von größter Bedeutung. Denn nur dann kann mit der Angstmache vor OK und der Konzentration auf den - zweifellos notwendigen - praktischen Kampf gegen OK nicht mehr so leicht wie bisher von der gesellschaftsschädlicheren und prinzipiell demokratiefeindlichen Wirtschaftskriminalität ablenken. Daran zeigen hauptsächlich für Wirtschaftskriminalität letztverantwortliche Entscheider, die ihre demokratiefreien Chefetagen vor jeder Kritik abschotten, größtes Interesse.

Organisierte Kriminalität gesagt, meist aber Ausländerkriminalität gemeint 
Leider ist der eingebürgerte Begriff Organisierte Kriminalität  inzwischen zum Synonym für Ausländerkriminalität geworden. Wer - wie der weithin bekannte OK-Spezialist Jürgen Roth - den Nachweis erbringt, dass OK in der "seriösen" Wirtschaft wie in der Politik des eigenen Landes (von den Kommunen aufwärts) fest Fuß gefasst hat, stößt auf den massiven Widerstand des politischen und wirtschaftlichen Establisments und muss mit diskriminierender Kritik und auch Anklagen rechnen.

Stellt man OK ins Zentrum, wird Wikri zum bloßen Anhängsel der kriminellen Unterwelt. Diese falsche Fokussierung kann weder im Interesse der Strafverfolgungsbehörden noch einer Wissenschaft liegen, die an einer objektiven Lageanalyse interessiert ist. Doch nach wie vor wird das falsche Bild vermittelt, dass schon vor mehr als zweit Jahrzehnten vom BKA in die Welt gesetzt wurde. Im Mittelpunkt steht die Organisierte Kriminalität. Die Wirtschaftskriminalität ist eine Randerscheinung.

Die Komplementärfunktion von Wikri und OK wird sicher nicht zufällig von den Mächtigen in Wirtschaft, Politik und Wissenschaft gern übersehen oder strikt geleugnet. Sie wird aus ideologischen Gründen ignoriert. Es ist verständlich, dass die rechtmäßige, gewöhnlich als „seriös“ bezeichnete Wirtschaft nicht mit der unternehmerischen Unterwelt in einen Topf geworfen und verwechselt werden möchte. Sie möchte nicht einmal durch bloße Erwähnung mit ihr in Zusammenhang gebracht werden. So lange aber durch diese vornehme Abgrenzung der kapitalistischen Oberwelt von der Unterwelt Rücksicht genommen wird und es gelingt, diesen äußerst wichtigen Zusammenhang vor der Öffentlichkeit zu verschleiern, wird es und kann es nicht gelingen, eine problemgerechte Analyse des Phänomens Wirtschaftsverbrechen zu erstellen und erfolgreich dagegen vorzugehen.

Es wird wahrscheinlich bei dem von Karlhans Liebl schon vor vielen Jahren beklagten „Begriffswirrwarr“ und bei entsprechend problematischen Definitionsversuchen bleiben, solange die gesellschaftskritischen Kräfte sich nicht ernsthaft für den übergeordneten Themenkomplex Kapital- bzw. Wirtschaftsverbrechen  interessieren und es Etablierten Wissenschaftlern gestatten, mit ihren verwaschenen Begriffen Verwirrung zu stiften und dann noch zu behaupten, man könne sich auf keine eindeutige Definition verständigen. Wir sagen, man will es nicht. Und damit werden sich auch weiterhin ansonsten kluge Kriminologen an der Antiaufklärung beteiligen oder mit interessanten, aber fragwürdigen und von den zentralen Problemen ablenkenden Nebensächlichkeiten beschäftigen.

Zur Wirtschaftskriminalität gehören nach BCC-Definition (was deutscher Gesetzeslage entspricht) die nach § 74c Nr.1-6 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aufgelisteten Delikte. Außerdem gehören zahlreiche andere Straftaten, die im so genannten Nebenstrafrecht zu finden sind, dazu. Zum Nebenstrafrecht werden alle Strafnormen gerechnet, die nicht im Strafgesetzbuch (StGB), sondern in anderen Rechtsvorschriften zu finden sind, zu denen auch Rechtsverordnungen gehören, die nur eine Geldstrafe androhen. Im folgenden finden die Nutzer dieser Website eine Auswahl von Straftatbeständen, die im Nebenstrafrecht sind z. B. das Außenwirtschafts- und das Kriegswaffenkontrollgesetz.

BCC plädiert für ein einheitliches Wirtschaftsstrafgesetzbuch, in dem alle Straftaten, die der Kapitalbeschaffung, der Kapitalverwertung und der Kapitalsicherung dienen, systematisch erfasst und von den übrigen Strafnormen getrennt werden.

Ein Wirtschaftsstrafgesetzbuch wäre auch der Ort, an dem die noch nicht als Wirtschaftsstrafrecht definierte und deshalb von ihm separierte Umweltkriminalität sowie die Wissenschaftskriminalität, die BCC als neue Kategorie seit Jahren vorschlägt, und andere Delikte, die im Namen des Kapitals begangen werden, systematisch hingehören. Angeblich scheitern solche Projekte am Streit um die Definitionsfragen. Der Streit darüber, was denn der Unterschied zwischen Wikri und OK sei, wäre schnell beigelegt, wenn man zur Wirtschaftskriminalität alle Delikte zählte, die von Unternehmen begangen werden, die nach Art ihres Geschäfts ihre Gewinne überwiegend und auf Dauer legal erwirtschaften.

Bei diesen Gewinnen handelt es sich nur um kriminelle Extraprofite, die in der Regel die legalen Profite nicht übersteigen. Wenn also ein seriöses Unternehmen „nur“ Steuern hinterzieht oder Subventionen erschleicht, werden seine kriminellen Gewinne kaum die legalen übersteigen. Wäre dies auf längere Sicht der Fall, müsste ein solches Unternehmen dem Bereich der Organisierten Kriminalität zugeordnet werden.

Als Organisierte Kriminalität betrachtet BCC alle Geschäfte von Unternehmen, die auf Dauer und überwiegend kriminelle Profite erzielen. Meist werden in diesem OK-Bereich auch legale Gewinne gemacht, weil viele OK-Unternehmer unbedingt „Scheinfirmen“ gründen müssen, um offiziell als seriöse Geschäftsleute auftreten und in der Öffentlichkeit Einfluss ausüben zu können. Sie nutzen dennoch in der Regel kriminalisierte Methoden und Märkte, um ihre Gewinne oder Extraprofite zu erzielen. Meist erzeugen sie die Waren, mit denen sie illegal Handel treiben, gar nicht selbst, sondern beziehen sie aus legalen Wirtschaftssektoren. So lieferten angesehene Tabakkonzerne, zum Beispiel Philipp Morris, Zigaretten direkt oder über Mittelsmänner an kriminelle Vertriebsorganisationen. Die „seriöse“ Waffenindustrie vertreibt Teile ihrer Produktion über so genannte „Makler“ auch in Länder, in die nach geltendem Recht Waffen nicht verkauft werden dürfen.

Obgleich es auch eine illegale Produktion gibt (zum Beispiel als Ware Falschgeld oder als Methode Kinderarbeit) müssen schon wegen der „Kooperation“ zwischen legalen Herstellern und kriminellen Händlern (sowie Käufern) Wikri und OK als in vielen Wirtschaftsbetrieben und -bereichen sich ergänzende, also komplementäre „Systeme“ begriffen werden. Dass sich der deutsche Gesetzgeber dafür entschieden hat, hier zwei strafrechtlich völlig voneinander getrennte Deliktbereiche zu schaffen, ändert an der Tatsache selber nichts. Wer diese Entscheidung als notwendige Folge der Arbeitsteilung und Spezialisierung zu begründen versucht, wird darauf kommen, dass diese auf praktischen Erwägungen durch ein einheitliches Wirtschaftsstrafrecht weit besser gewährleistet werden könnte als unter der derzeitigen formalen Trennung von Wikri und OK.

  • Beide Bereiche betreiben illegale Kapitalbeschaffung, illegale Kapitalverwertung und illegale Kapitalsicherung (letztere auch in Form der „Pflege politischer Landschaften“, eine wichtige Variante der Korruption).
     
  • Beide bedienen sich des Instruments der Korruption (nach BCC-Terminologie „kriminelles Marketing” oder „privat vorgezogenen Deregulierung”).
     
  • Beide sind auf Offshore-Banken (meist ausländische Briefkastenfirmen) und auf Geldwäsche angewiesen, also auf „seriöse“ Geldinstitute mit internationalen Niederlassungen und Verbindungen zu Offshore-Zentren.
     
  • In beiden geschehen Umweltdelikte. Kriminelle Unternehmen (OK-Firmen) betreiben nicht selten für seriöse Betriebe die illegale Entsorgung von Sondermüll.
     
  • Beide - Wikri und OK - sind oft so eng miteinander verbunden, dass Korruptions-Experten wie der hervorragende, aber irgendwann zur Deutsche Bahn AG übergelaufene (inzwischen dort entlassene) ehemalige Frankfurter Oberstaatsanwalt Wolfgang Schaupensteiner und andere, nur noch von „organisierter Wirtschaftskriminalität“ sprechen.
     
  • Für beide Bereiche gilt, dass Wirtschaftsverbrechen „Kapital-Verbrechen“ sind, und zwar in einer neuen Bedeutung des Wortes. Der klassische Begriff „Kapitalverbrechen“ (man achte auf die unterschiedliche Schreibweise) bedeutet, dass es sich um Schwerverbrechen (wie Mord) handelt, die mit Höchststrafen bedroht sind.
     
  • „Kapital-Verbrechen“, also Verbrechen, die zur Kapitalbeschaffung, Kapitalverwertung oder Kapitalsicherung begangen werden, werden - zum Beispiel im Vergleich zum Mord - noch immer unangemessen mild bestraft, obgleich jeder weiß oder wissen könnte, dass illegaler Waffenhandel oder illegale Sondermüllentsorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit ungezählte Menschenleben kostet. 
     
  • Der Begriff „Kapital-Verbrechen“ für Verbrechen der Wirtschaft wird sich wahrscheinlich nicht durchsetzen lassen. Er hat aber dennoch eine wichtige Aufklärungsfunktion, da er den Gegensatz von Kapital und Arbeit in einem ganz pragmatischen Sinn in die Kriminologie einführt. Er ermöglich es, den Versuchen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wie KPMG und anderen entgegenzutreten, die Straftaten von weisungsgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Wirtschaftsdelikte zu verkaufen und damit die Bedeutung des Begriffs (auch aus Sicht des Gesetzgebers) auf den Kopf zu stellen.
     
  • In der BKA-Studie „Europa und die innere Sicherheit“ haben die Autoren Gerhard W. Wittkämper, Peter Krevert und Andreas Kohl in ihrer Darstellung des Definitionsproblems die BCC-Position zutreffend beschrieben: Dort heißt es:
    „Eine neuere, von der Organisation ‚Business Crime Control’ vorgeschlagene Definition unterscheidet zwischen Kapital und Arbeit und ordnet die Wirtschaftskriminalität dem Kapital zu. Subsumiert wird unter dem Begriff Wirtschaftskriminalität die vom existierenden Wirtschaftsrecht nicht gedeckte Kapitalbeschaffung, -verwertung und -sicherung, die in der Regel von Personengruppen unter dem Schutzmantel juristischer Personen sowie unter Mithilfe abhängig Beschäftigter vorgenommen wird.“
  • Bisher hat jedoch leider niemand diesen durchaus operationalisierbaren Definitionsvorschlag aufgegriffen. Er wäre zweifellos geeignet, das „Definitionswirrwarr“ zu beheben, zumindest zu verringern. Noch ist allerdings die Frage nicht beantwortet, ob diese mögliche Klarheit in wissenschaftlichen Experten- und politischen Fachkreisen, die die Definitionsmacht in Händen haben, überhaupt erwünscht ist.

Wichtiger Hinweis: Der gesamte Inhalt der Homepage zu den Themenkomplexen Wikri, OK und Korruption bezieht sich auf BCC-Definitionen, die sich nicht unbedingt - soweit vorhanden - mit den offiziellen Definitionen der Polizei in Einklang befinden. Es geht BCC um eine kapitalkritische Auseinandesetzung mit Wirtschaftskriminalität, daher kann von den offiziellen Definitionen allenfalls übernommen werden, was BCC-Kriterien entspricht. Ebenso wichtig wie das genaue Beschreiben, Definieren und kritische Analysieren von Problemen, die mit Wirtschaftsverbrechen zusammenhängen, ist für BCC auch die Erarbeitung von Lösungsansätzen und - in den uns gesetzten materiellen und personellen Grenzen - die Opferunterstützung.

Eine effektive Bekämpfung von Wirtschaftsverbrechen kann nur gelingen, wenn sie nicht (wie bisher) allein der Exekutive (Polizei und Staatsanwaltschaft) oder den sich so bezeichnenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften überlassen bleibt. Letztere betreiben nebenbei Wirtschaftsberatung und kommerzielle Wirtschaftsdetekteien, stehen also in einem unverantwortlichen Interessenkonflikt, auch wenn dies nicht offen diskutiert, geschweige denn offiziell eingestanden wird. Nach Ansicht von BCC sind die prüfenden, beratenden, kontrollierenden und observierenden Tätigkeitsbereiche der weltweit operierenden „Sicherheitskonzerne“ unvereinbar mit den erklärten Zielsetzungen, weil sie viele der Probleme erst schaffen, für die sie dann ihre Lösungen verkaufen.

Gesetzgeber, Regierende mit ihren Verwaltungen und Strafverfolgungsbehörden, auch Gerichte, soweit sie sich mit Wikri, OK und Korruption befassen, könnten durch bessere Zusammenarbeit und durch die Bereitstellung von Geldern für den technischen und personellen Ausbau der Kriminalpolizei die Chancen, dieses Krebsgeschwür unserer Gesellschaft wirkungsvoll zu bekämpfen, merklich erhöhen. Um diese Arbeit voranzutreiben, haben wir unsere entsprechenden Forderungen bzw. Lösungsvorschläge systematisiert. Sie sind auf dieser Website und in verschiednen Veröffentlichungen, vor allem in der BCC-Vierteljahreszeitschrift BIG Business Crime zu finden. Weil Teile der Staatsapparate selbst in Wikri-, OK- und Korruptionsfälle verstrickt sind, müssen immer auch Fälle einbezogen werden, die von anderen gern unter Regierungskriminalität abgehandelt werden. Wir betrachten aber Korruptionsfälle, in die Legislative, Exekutive oder Judikative verwickelt sind, als Unterfälle von Wirtschaftsverbrechen.

Dass auch die Medien, die veröffentlichte und die öffentliche Meinung, die Wissenschaften, vor allem die noch nicht wirklich existierende, teilweise weiterhin in Kinderschuhen herumstolpernde Wirtschaftskriminologie, nicht zuletzt die übrigen Wirtschafts- und Sozialwissenschaften das Thema Wirtschaftskriminalität - trotz einiger hoffnungsfroher Anläufe - noch immer nicht ernst nehmen, werden auch diese kritisch beobachtet und wo der Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, als Antiaufklärer angeprangert. Hans See

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