Geldwäsche
Geldwäsche ist eine Methode, aus kriminellen Geschäften erzielte Gewinne in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Mit diesen zum Teil exorbitanten Summen ist es sehr leicht, in den allgemein als hart betrachteten wirtschaftlichen und politischen Wettbewerb mit Konkurrenten einzusteigen. Der ehrliche Geschäftsmann, der saubere Politiker steht im Vergleich zu einem, der auf gewaschene kriminelle Gelder zurückgreifen kann, auf einem aussichtslosen Posten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer eindrucksvollen Pressemeldung das Dilemma gezeigt, in dem sich Strafverfolgungsbehörden befinden, wenn sie dem Verdacht auf Geldwäsche nachgehen.
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 17/2005 vom 18. Februar 2005
Dazu Beschluss vom 14. Januar 2005 – 2 BvR 1975/03 –
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Geldwäsche durch Strafverteidiger
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Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Rechtsanwalts, der sich gegen die Durchsuchung seiner Kanzleiräume wegen des Verdachts der Geldwäsche wandte, war erfolgreich. Die 3. Kammer des 2.Senats des Bundesverfassungsgerichts hob den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts (AG) und die bestätigende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts (LG) auf und wies die Sache an das AG zurück. Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer (Bf) und zwei weitere Rechtsanwälte ein Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten als Strafverteidiger ihres zwischenzeitlich wegen Zuhälterei und Menschenhandels verurteilten Mandanten über dessen Schwester Honorare in Höhe von 16.507,-- € erhalten haben. Dabei hätten sie gewusst, dass das Geld aus den von ihrem Mandanten begangenen Straftaten stammt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das AG einen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume der Beschuldigten. Das LG verwarf die hiergegen erhobene Beschwerde des Bf. Die Verfassungsbeschwerde des Bf hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die angegriffenen Beschlüsse des AG und LG verletzten den Bf in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) sowie Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit). Der Straftatbestand der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden: Ein Strafverteidiger macht sich bei der Annahme von Honoraren aus illegalen Einnahmequellen seines Mandanten nur dann wegen Geldwäsche strafbar, wenn er die Herkunft des Geldes sicher kennt (vgl. die Entscheidung des Zweiten Senats vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 u.a.; dazu Pressemitteilung Nr. 36/2004). Die Annahme, dass ein entsprechendes Wissen des Verteidigers vorlag, ist anhand äußerer Indikatoren zu begründen. Dabei müssen die Fachgerichte der Ausstrahlungswirkung der Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers angemessen Rechnung tragen.
Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Das LG ging - entgegen der verfassungsrechtlich gebotenen Einschränkung – davon aus, dass Leichtfertigkeit für die Erfüllung der inneren Tatseite der Geldwäsche durch den Strafverteidiger ausreiche. Das AG hat die Ausstrahlungswirkung der Berufsfreiheit des Bf nicht hinreichend beachtet. Denn es hat keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme dargelegt, dass der Bf zum Zeitpunkt der Honorarannahme sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes hatte. Allein aus der Tatsache, dass die Schwester des Vortäters an die Verteidiger ein Honorar gezahlt hat, lässt sich dies nicht ableiten.
Beschluss vom 14. Januar 2005 – 2 BvR 1975/03 – Karlsruhe, den 18. Februar 2005“
BCC-Kommentar: Seit Bestehen des Geldwäschegesetzes sind viele Probleme seiner Umsetzung deutlich, aber vom Gesetzgeber nicht wirklich behoben worden. Anfangs wurde vor allem die Bemühung erkennbar, einen Unterschied zu machen zwischen der Geldwäsche von Drogengeldern und anderen aus so genannten OK-Delikten stammenden Gewinnen auf der einen Seite und der Geldwäsche von Geldern aus Steuerhinterziehung und anderen Wikri-Delikten stammenden Gewinnen auf der anderen Seite.
Der Gesetzgeber wollte - verständlicherweise - OK und Wikri nicht als das betrachten, was sie sind, nämlich lediglich zwei Grundformen von Wirtschaftsverbrechen, die im Endeffekt beide ohne einander gar nicht funktionieren würden.
Das obige Beispiel zeigt in dem doch vergleichsweise unbedeutenden Geldwäsche-Sektor der Rechtsanwaltshonorare, dass diese Wechselseitigkeit zwischen Wikri und OK besteht und welche Gefahren von ihr für Rechtstaat und Demokratie ausgehen. Wenn nämlich Anwälte - was in dem verhandelten Fall nicht nachgewiesen werden konnte - sich aus OK-Gewinnen bezahlen lassen, ist das auch Wirtschaftskriminalität, und darüber hinaus nicht nur ein Fall von Geldwäsche, sondern - politisch betrachtet - auch eine stets sprudelnde Quelle demokratiefeindlicher Klassenjustiz.
Bedenkt man darüber hinaus, dass mit Wikri- und OK-Gewinnen auch „schwarze Kriegskassen“ angelegt werden, um in den internationalen Übernahmeschlachten der Unternehmen unliebsame Konkurrenten oder strategische Partner aufkaufen und normale Mitbewerber (die auf solche Gelder nicht zurückgreifen können) zur Strecke bringen zu können, müsste die Geldwäsche geradezu in den Mittelpunkt der Globalisierungskritik gerückt werden. Stattdessen ist es in den vergangenen Jahren um diesen zentralen Problembereich der kriminellen Ökonomie erstaunlich ruhig geworden. Dies kann nur so gedeutet werden, dass das Problem nicht gelöst werden kann, ohne der „seriösen“ Wirtschaft eine Transparenz abzufordern, die deren Feldherrn in den demokratiefreien Chefetagen nicht zu akzeptieren bereit sind.
Hans See (Unter Angabe von Quelle und Autor ist die Weiterverwenung erlaubt)
Literatur:
Elmar Altvater, Birgit Mahnkopf, Globalisierung der Unsicherheit - Arbeit im Schatten, Schmutziges Geld und informelle Politik, 1. Aufl. 2002, Verlag Westfälisches Dampfboot, Münster.