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Umweltkriminalität als Wirtschaftskriminalität

 
Umweltkriminalität ist zwar in erster Linie Wirtschaftskriminalität, aber der Gesetzgeber hat nicht gewollt, dass man dies auch in der Gesellschaft so sehen lernt. Er hat ein separates Umweltrecht und ein Umweltstrafrecht geschaffen, das diese Tatsache nicht oder in einigen Teilbereichen nur ganz am Rande berücksichtigt. Wer irgendein Gewässer, die Luft oder den Boden vergiftet, macht sich strafbar. Da macht es zunächst keinen Unterschied, ob der Verursacher ein privater Autobesitzer ist, der seinen Ölwechsel selbst vornimmt und das Altöl in den Abwasserkanal fließen lässt oder ein Ölfrachter, der Restöle ins Meer verklappt. Es kann ebenso ein so genanntes Billigflaggenschiff die Meere verseuchen. Alle Umweltsünder dürfen sich gleichbehandelt fühlen.
 
Es wäre jedoch sinnvoll, weil aufklärend gewesen, wenn das Umweltstrafrecht zwischen Delikten unterschieden hätte, die von Firmen und Unternehmen zur Erzielung höherer Gewinne oder von Wettbewerbsvorteilen bei der Kapitalverwertung bzw. Kapitalsicherung begangen werden und solchen, die von Privatpersonen im Rahmen ihrer alltäglichen Lebensführung (zum Beispiel wegen zu niedriger Löhne) begangen werden. Eine solche Unterscheidung würde die statistische Erfassung der im Interesse der Kapitalseite begangenen Wirtschaftsstraftaten ermöglichen und damit ein realistischeres Bild über die von der Wirtschaft im Interesse ihrer Gewinne angerichteten Schäden ergeben.
 
BCC betont diesen Sachverhalt, weil er unter anderem verdeutlicht, dass den Wirtschaftsunternehmen auch bei Umweltdelikten eine besondere Rolle beigemessen werden muss. Es ist wahrscheinlich, dass allein die berechenbaren Schäden jener Umweltdelikte, die unmittelbar der Wirtschaft angelastet werden müssen, um ein Vielfaches über den Schadenshöhen liegen, die auf das Konto der im Gerichtsverfassungsgesetz 74c aufgelisteten Deliktarten der Wirtschaftskriminalität gehen.
 
BCC zählt - um Beispiele zu nennen - zu den Umweltverbrechen der Wirtschaft den so genannten „Holzschutzmittelskandal“, den „Conterganskandal“, die vielen „Dioxinskandale“ (z.B. Seveso [Italien] und Bophal [Indien]) den „Nitrofenskandal“, den „Blutkonservenskandal“ und viele andere als Skandale verharmloste und als Umweltstraftaten bezeichnete oder als „Skandale“ verharmlosten Wirtschaftsverbrechen, die Leben und Gesundheit vieler Menschen zerstört haben und weiterhin zerstören werden.
 
Die illegale Abholzung wertvoller und für das ökologische Gleichgewicht unentbehrlichen Baumbestände in vielen Teilen der Welt gehört ebenso zu den Wirtschaftsverbrechen wie die systematische Überfischung der Weltmeere durch Fangflotten, die Fangverbote oder Fangbegrenzungen verletzten. Auch die illegale Entsorgung von Sondermüll, ein Geschäftszweig, der - wahrscheinlich zu Recht - hauptsächlich der Organisierten Kriminalität (z. B. Mafia-Unternehmen) zugeordnet wird, ist der Wirtschaftskriminalität zuzuordnen.
 
Die Europäische Union einigte sich 2008 nach achtjährigen Verhandlungen auf eine Umweltrichtlinie, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss.

Die Richtlinie enthält eine Liste, die folgende Umweltstraftaten beinhaltet:
„Unrechtmäßige Einleitung, Abgabe oder Einbringung von Substanzen in die Luft, den Boden oder das Wasser, wenn dadurch der „Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen“ oder „erhebliche Schäden“ hinsichtlich der Umwelt verursacht werden;
Die Beförderung von Abfällen;
Tötung, Zerstörung, Besitz und Entnahme von Exemplaren geschützter wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, außer wenn es sich um unwesentliche Mengen handelt, die geringen oder keinen Einfluss auf die Erhaltung der Arten haben;  
Jegliches Verhalten, dass eine erhebliche Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets verursacht;
Produktion, Ein- und Ausfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen.
Aufruf zu, Anstiftung von oder Beihilfe zu solchem Verhalten wird gleichermaßen als Straftat bewertet werden. Die Richtlinie wird jedoch nur für die Gesetzgebung der EU gelten, nicht für die nationale Gesetzgebung.
Keine Mindeststrafen“.
 
Die EU-Kommission wollte ursprünglich Strafen zwischen einem und zehn Jahren Gefängnis oder zwischen 300 000 Euro und 1 500 000 Euro verhängen - je nach Schwere des Vergehens. Im endgültigen Kompromiss, der den Regelungen des Europäischen Gerichtshofs Rechnung tragen soll, hat die EU die Entscheidung über das Strafmaß den Mitgliedstaaten überlassen. Die Richtlinie fordert nur, dass die Sanktionen „wirksam, angemessen und abschreckend“ sein sollten.
Hans See (Unter Angabe von Quelle und Autor ist die Weiterverwenung erlaubt)
 
 
Auflistung von Fälle in einer Greenpeacestudie von 2002
 
Auszug aus: Umweltverbrechen multinationaler Konzerne - Zur Notwendigkeit einer internationalen Übereinkunft zur Unternehmensverantwortung, Greenpeace 2002. Dort die Details
(Quelle: Internet: www.greenpeace.de/.../umweltverbrechen_multinationaler_konzerne.pdf )
 
Dow-Fälle 10
Dow Bhopal, Indien Chemie
Dow Brasilien Chemie
Dow Indien Pestizide
Dow Neuseeland Chemie
 
Chemie 21
AZF Toulouse Frankreich Chemie
Bayer S.A. Brasilien Chemie
Ebara Corporation Japan Chemie
Haifa Chemie Israel Chemie
ICI Argentina SAIC Argentinien Chemie
Orica Botany Australien Chemie
Rhodia S.A./Aventis Brasilien Chemie
Shell Brazil S.A. Brasilien Chemie
Solvay Brasilien Chemie
Spolana Tschechien Chemie
Unilever Indien Chemie
US Ministry of Defense USA/Mariannen-Inseln Chemie
 
Pestizide 56
Anaversa Mexico Pestizide
Bayer AG Peru Pestizide
Hindustan Insecticides Indien Pestizide
Plantation Corporation Kerala Indien Pestizide
Shell Brazil S.A. Brasilien Pestizide
Shell Netherlands Global Pestizide
Delta & Pine Paraguay Pestizide
 
Atomkraft 78
JCO Co. Ltd. Japan Nuklear
British Nuclear Fuels BNFL Großbritannien Nuklear
 
Gentechnik 91
Monsanto und Aventis Kanada Gentechnik
Aventis USA Gentechnik
 
Bergbau 100
Boliden Spanien Bergbau
OK Tedi PNG Bergbau
Omai Guyana Bergbau
Esmeralda/Aurul Rumänien Bergbau
Placer Dome Philippinen Bergbau
 
Wälder 114
Hazim Kamerun Wald
WestLB Ecuador Wald
 
Oel 120
Exxon Alaska Öltransport
Total Raffinage Dist SA Frankreich Ölraffinerie
Total Fina Elf (Erika) Frankreich Öltransport
Total Russland Ölbohrung
 
Schiffsindustrie 129
Euronav, Bergesen, Vroon Südasien Schifffsabbruch
 
Überflüssig zu sagen, dass sich nach 2002 diese Reihe unvermindert fortgesetzt hat.
An den Beispielen wird übrigens auch deutlich, weshalb BCC ein einheitliches Wirtschaftsstrafgesetzbuch fordert.
 
Sachbücher und Belletristik zum Thema Chemie:
Erich Schöndorf: Von Menschen und Ratten – Über das Scheitern der Justiz im Holzschutzmittelskandal, Verlag Die Werkstaat, Göttingen 1998
(ISBN 3-89533-251-8)
Erich Schöndorf: Feine Würze Dioxin, Bad Vilbeler Buchverlag, 2002 - Ein Umweltkrimi.
(ISBN 3-00-010357-0)
Erich Schöndorf: Das Projekt, Umweltthriller, Nomen Verlag 1. Aufl. 2005
(ISBN 3-9809981-4-2)
Alfred de Grazia: A Cloud over Bhopal - Causes, Consequences and Constructive Solutions (HTML) 1985, (ISBN 0-940268-09-9)
Umweltbundesamt, Störfallkommission: Das Bhopalunglück 1984, Kurzanalyse, Bewertungen, Schlußfolgerungen für die BRD. 8/1987
Union carbide Corporation: Bhopal methylisocyanat incident. Danbury, Connecticut, 3/1985
International Confederation of free trade unions: Bericht der Gewerkschaften über Bhopal. Genf, Juli 1985
Dominique Lapierre und Javier Moro: Fünf nach zwölf in Bhopal. Die unglaubliche Geschichte der größten Giftgaskatastrophe unserer Zeit. Europa Verlag, Wien 2004 (französische Originalausgabe 2001),
(ISBN 3-203-79508-6)
Charles Perrow: Normale Katastrophen - Die unvermeidlichen Risiken der Großtechnik. Frankfurt/Main 1987.
Der Spiegel: Indien: Die chemische Apokalypse, Ausgabe 50/1984. vom 10. Dezember 1984, S. 108–120
 
Coordination gegen Bayer-Gefahren
Wichtige Informationen bietet die Coordination gegen Bayer-Gefahren (CBG) in ihrem Newsletter sowie in Ihrem Periodical Stichwort: Bayer.
 
Sachbücher und Belletristik zum Thema Elektrosmog:
Thomas Grasberger / Franz Kotteder: Mobilfunk – Ein Freilandversuch am Menschen, Verlag Antje Kunstmann, München 2003 (ISBN 3-88897-328-7)
(Infos im Internet: siehe Bürgerwelle e.V.)
 
Sachbücher und Belletristik zum Thema Nahrungsmittel:
Pierre Harrison: Das Imperium Nestlé, Praktiken eines Nahrungsmittelmultus am Beispiel Lateinamerikas. Rotpunkt Verlag 1986
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